: Verbote nur durch Druck
Es muss immer erst zum Einsatz mit verheerenden Folgen kommen, bis Regierungen ein Verbot besonders inhumaner Waffen ins Auge fassen
GENF taz ■ Warum ist mit abgereichertem Uran gehärtete (DU-)Munition bislang noch nicht verboten? Die bisherige Verbotsgeschichte von Waffen zeigt leider: Es bedurfte immer erst eines Einsatzes dieser Waffen mit verheerenden Folgen, und nicht mal das reichte in allen Fällen für ein Verbot.
International geächtet wurden als erste Waffen 1925 Kampfgase und andere B-Waffen. Das geschah nach den Senfgaseinsätzen im Ersten Weltkrieg. Atomwaffen sind, trotz der Folgen von Hiroshima und Nagasaki 1945, bis heute erlaubt. Das Abkommen zum Verbot ihrer Weitergabe ist akut gefährdet. Über den weltweiten Bann von Chemiewaffen wurde ab 1969 in der Genfer UNO-Abrüstungskonferenz verhandelt. Erst nach ihrem Einsatz durch den Irak im Krieg gegen Iran sowie gegen die Kurden in Halabscha 1988 wurde 1993 ein Verbotsabkommen vereinbart.
Der erste Einsatz von DU-Munition –1991 durch die USA im Golfkrieg – hatte nach Überzeugung zahlreicher internationaler Experten zwar ebenfalls verheerende Folgen, weil die Munition Krebs, Leukämie und andere schwere Erkrankungen oder gar den Tod von inzwischen hunderttausenden irakischer Zivilisten und Golfkriegsveteranen aus den USA, Großbritannien und Kanada verursacht hat. Aber die Regierungen dieser drei Nato-Länder bestreiten diesen Kausalzusammenhang noch immer entschieden und erklären die DU-Munition für ungefährlich. Bis vor wenigen Wochen vertraten auch die anderen 16 Nato-Regierungen, die alle den Einsatz von DU-Munition 1994/95 in Bosnien und 1999 im Luftkrieg gegen Jugoslawien mitgetragen haben, diese Einschätzung. Von den anderen 170 UNO-Staaten hatte bis zu der jetzt entbrannten Diskussion auch keiner die Initiative für ein DU-Verbot ergriffen.
Ein mögliches Verfahren wäre jetzt, die seit 1980 geltende UNO-Konvention zum Verbot besonders inhumaner (konventioneller) Waffen um ein Zusatzprotokoll zum Verbot von DU-Munition zu erweitern. Dies könnte auf einer Sonderkonferenz der Vertragsstaaten geschehen, spätestens aber auf der ohnehin für 2002 anberaumten Konferenz zur Überprüfung der UNO-Konvention.
Denkbar wäre zweitens ein Verbotsantrag in der Genfer UNO-Abrüstungskonferenz. Bei diesen beiden Verfahrenswegen besteht die Gefahr, dass verbotsunwillige Staaten den Prozess verschleppen. Dritte Möglichkeit wäre, dass verbotswillige Staaten zusammen mit Nichtregierungsorganisationen wie etwa dem IKRK eine Verbotsinitiative starten. Auf diese Weise kam vor zwei Jahren auch das Abkommen über ein Verbot von Anti-Personenminen zu Stande. ANDREAS ZUMACH
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