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Werbung verboten

Urteil in Hamburg: Wer telefonisch umworben werden will, muss ausdrücklich zustimmen

Einer besonderen Form der Belästigung in den eigenen vier Wänden hat das Hamburger Landgericht einen Riegel vorgeschoben: Unerwünschte Telefonwerbung ist verboten (Az. 324 O 484/99). Sie entschieden damit eine Klage im Sinne des Verbraucherschutzvereins (VSV) gegen den Verlag Gruner und Jahr. Auf der Bestellkarte für Probeabos stand, dass dem Verlag erlaubt sei, Angebote auch telefonisch zu unterbreiten. Das Gericht hat dem Verlag diese Klausel untersagt. Telefonwerbung sei „eine besonders schwer wiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre und ein grober Missbrauch des privaten Telefonanschlusses“. Das Einverständnis zur Telefonwerbung könne sich ein Unternehmen nur durch individuelle Vereinbarung einholen. Zudem fehle der Erklärung ein „Widerrufsvorbehalt“: Wer die Klausel nicht streicht, müsse auf unabsehbare Zeit womöglich erhebliche Beeinträchtigungen der Privatsphäre hinnehmen. ALO

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