Miethai & Co: Übergangslos
Dreimonatige Kündigungsfrist kommt ■ Von Dirk Dohr
Nachdem der Bundesrat vor zwei Wochen dem überarbeiteten Entwurf zur Mietrechtsreform ohne Änderungen und ohne Anrufung des Vermittlungsausschusses zugestimmt hat, ist davon auszugehen, dass die Änderungen so wie bislang geplant ab dem 1.9.2001 in Kraft treten werden. Somit gilt ab diesem Datum auch die generelle dreimonatige Kündigungsfrist für alle Wohnraummieter. Leider gibt es keine eindeutige Übergangsregelung, so dass drei Fallgruppen zu unterscheiden sind. 1. Für neue Mietverträge, die erst nach dem 1.9.2001 abgeschlossen werden, gilt die Dreimonatsfrist ohne Ausnahme. 2. Werden Kündigungen noch vor dem 1.9.2001 ausgesprochen, gelten die alten Kündigungsfristen zwischen drei und zwölf Monaten, je nach Laufzeit des Mietvertrages. 3. Werden Altmietverträge nach dem 1.9.2001 gekündigt, ist die Rechtslage unklar.
Viele Mietrichter und auch viele Rechtsberater gehen davon aus, dass auch für die Altverträge dann die Dreimonatsfrist gilt. Absolute Rechtssicherheit wird es jedoch erst dann geben, wenn das Landgericht und eventuell das Oberlandesgericht Hamburg diese Frage entschieden haben.
Dirk Dohr ist Jurist bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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