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Die Verbraucherzentralen geben Rat im Umgang mit Geschenkgutscheinen. Fristen sind meist einzuhalten

Geschenkgutscheine aus Kaufhäusern gelten oft nur zeitlich befristet. Ist darauf ein entsprechender Aufdruck zu finden, ist er innerhalb der genannten Zeitspanne einlösen. Eine zu knapp bemessene Frist ist allerdings unwirksam. Das Landgericht München hat festgestellt, dass eine 10-monatige Befristung zu knapp ist (Az. 7 O 2109/95), weiß man bei der Verbraucherzentrale Brandenburg.

Manchmal ergebe sich die Einlösefrist aus der Art der Leistung. „Wer einen Gutschein für eine bestimmte Theateraufführung geschenkt bekommt, kann ihn nur während der Spielzeit dieses Stückes einlösen“, so die Verbraucherschützer. Anders bei Kinokarten, die nicht für einen bestimmten Film gelten. Sie müssten das Ausstellungsdatum enthalten und dürften nicht vor Ablauf von zwei Jahren verfallen (OLG Hamburg, Az. 10 U 11/00).

Wer versäumt, den Gutschein innerhalb der angegebenen Frist einzutauschen, könne zwar, wenn das Geschäft sich unter Berufung auf die abgelaufene Frist weigert, ihn einzulösen, nicht mehr die Einlösung des Gutscheines verlangen, habe jedoch „einen Anspruch auf Erstattung des Geldwertes“. Der Händler sei aber nicht unbedingt verpflichtet, den Betrag in voller Höhe auszuzahlen, sondern er dürfe seinen entgangenen Gewinn einbehalten. Wie hoch dieser entgangene Gewinn sein kann, ist eine Frage, die im Einzelfall beantwortet werden muss. TAZ

Weitere Tipps der Verbraucherzentrale Brandenburg: www.vzb.de

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