Alles klar?

„Ein an einem Kommanditanteil Anwartschaftsberechtigter ist jedenfalls dann befugt, gegen Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft Feststel-lungsklage zu erheben, wenn er oder sein Rechtsvorgänger durch die angegriffenen Beschlussfassungen in eigenen Rechten betroffen sind. Zumindest im Einvernehmen der Mitgesellschafter kann ein Anwartschaftsberechtigter anstelle des Veräußerers des Kommanditanteils satzungsgemäß zu Gesellschafterversammlungen geladen werden und auf diesen wie ein Gesellschafter an Beschlussfassungen mitwirken.“

OLG Dresden im März 2000