: Keine Fristverlängerung
Im Einzelfall können Ex-NS-Zwangsarbeiter auch nach Ende der Frist Anträge auf Entschädigung einreichen
BERLIN dpa ■ Ex-NS-Zwangsarbeiter können im Einzelfall ihre Anträge auf Entschädigung auch nach Ende der offiziellen Frist, dem heutigen Datum, einreichen. Das erklärte der Sprecher der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft, Wolfgang Gibowski, gestern. „Die Frist 31. Dezember 2001 ist offen auslegbar, wenn es plausible Gründe dafür gibt, dass bis zum Stichtag die Anträge nicht gestellt werden konnten.“ Das betreffe vor allem NS-Opfer in Russland, die zum Teil noch gar nicht von der finanziellen Wiedergutmachung erfahren hätten.
Das Kuratorium der Bundesstiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ könne mit Hilfe der Härtefallklausel, die im Gesetz verankert ist, die Frist in bestimmten Fällen verlängern, erklärte Gibowski. Gleichzeitig wies er die Kritik des Berliner Opferverbandes „Den NS-Opfern Gehör verschaffen“ an der Antragsfrist zurück.
Der Opferverband hatte an den Gesetzgeber appelliert, die Antragsfrist für die Entschädigung um ein Jahr zu verlängern. Bürokratische Hemmnisse hätten verhindert, dass noch längst nicht alle Opfer ihren Antrag stellen konnten, betonte ein Sprecher der Initiative gestern. Dies gelte vor allem für viele ehemalige Zwangsarbeiter in osteuropäischen Ländern, in denen die Anträge ausgegangen seien.
Unterdessen hat auch das Kuratoriumsmitglied Ulla Jelpke (PDS) die Befürchtung geäußert, dass die Härtefallklausel zu eng ausgelegt wird und somit viele Opfer außen vor bleiben.
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