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Mieter gestärkt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Ansprüche von Mietern auf den Ersatz von Schäden gestärkt, die der Vermieter verschuldet hat. Nach einem gestern veröffentlichten Beschluss kann der Vermieter seine Haftung für Sach- und Vermögensschäden nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken. Damit entschied der BGH eine vom Hanseatischen Oberlandesgericht vorgelegte Rechtsfrage.

Ein Hamburger Mieter war Opfer eines Wasserschadens geworden, der auf ein schadhaftes Flachdach zurückging. Für beschädigte Möbel verlangte er vom Vermieter 13.000 Euro. Dieser hatte aber in einem Formularmietvertrag des Hamburger Grundeigentümerverbandes seine Haftung für Sach- und Vermögensschäden auf „Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit“ beschränkt und lehnte eine Zahlung ab. Nach den Worten des BGH schränkt eine solche Klausel die Rechte des Mieters unangemessen ein. Der Mieter könne sich gegen solche Schäden nicht durch eigene Vorsichtsmaßnahmen schützen, die würden auch nicht durch eine Hausratversicherung gedeckt. taz/lno

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