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Miethai & CoSchaden

■ Mietminderung Von Christine Kiene

Sind in einer gemieteten Wohnung Mängel wie feuchte Wände, nicht schließende Fenster, Heizungsausfall, Baulärm etc. vorhanden, steht MieterInnen das Recht zu, die Beseitigung des Mangels vom Vermieter zu fordern. Dieser kann hierfür jedoch eine Kostenerstattung von den MieterInnen fordern, wenn diese den Mangel selber verursacht haben oder sich hierzu vertraglich verpflichtet haben (z. B. durch die so genannte Kleinreparaturklausel: danach können MieterInnen Kosten für Reparaturen die eine Höhe von 76,69 Euro nicht überschreiten, vertraglich auferlegt werden). Darüber hinaus können MieterInnen in der Regel auch selbstständig eine Mietminderung veranlassen.

Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass es sich nicht um einen so genannten geringfügigen Mangel, wie einen tropfenden Wasserhahn oder eine quietschende Wohnungstür, handelt. Auch müssen MieterInnen dem Vermieter vorhandene Mängel angezeigt haben. Bei einem Mangel, der bereits bei Einzug der MieterInnen vorhanden war, entfällt zwar das Minderungsrecht, nicht aber das Recht auf Beseitigung des Mangels, es sei denn, MieterInnen haben sich dieses Recht bei Einzug vorbehalten.

Das Mietminderungsrecht greift, wenn der Mangel auftritt und besteht so lange, bis dieser behoben ist. Voraussetzung für eine Mietminderung ist nicht, dass MieterInnen den Vermieter erst zur Beseitigung aufgefordert haben und er nichts unternimmt. Auch wenn der Vermieter bereits versucht, den Mangel zu beheben, darf gemindert werden. Die Höhe der Minderung wird durch den Grad der Beeinträchtigung festgelegt. Berechnet wird nach der Rechtsprechung des Landgerichtes Hamburg eine Mietminderung nach der Bruttokaltmiete, d. h. Nettokaltmiete zuzüglich Vorauszahlungen für Nebenkosten, aber ohne Vorauszahlungen für die Heizung.

Christine Kiene ist Berater bei Mieter helfen Mietern,Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40

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