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Pflegekasse muss Bestand wahren

KASSEL afp ■ Pflegebedürftige, die früher Pflegegeld von der Krankenkasse bekommen haben, können darauf vertrauen, dass die nun gewährten Leistungen der Pflegeversicherung weiter fließen. Wie das Bundessozialgericht (BSG) entschied, gilt der Bestandsschutz gerade dann, wenn Pflegebedürftige die Voraussetzungen der Pflegeversicherung eigentlich nicht erfüllen. Mit dem Urteil sicherte das BSG das Pflegegeld eines 13-Jährigen aus der Türkei, der am Mittelmeerfieber erkrankt ist, das in Schüben auftritt. Seine Krankenkasse bewilligte ihm 1994 Pflegegeld, später erhielt er von der Pflegeversicherung Pflegegeld Stufe II. Ohne Erfolg verwies nun die Pflegekasse darauf, dass schubhafte Erkrankungen von der Pflegeversicherung ausgeschlossen sind. (Az: B 3 P 7/01 R)

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