urteile
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Unerlaubter Nebenjob. Bei der Erlaubnis von Nebentätigkeiten durch den Arbeitgeber spielt nicht nur die gewünschte Stundenzahl eine Rolle. Nicht jeder Nebenjob ist in jedem Beruf erlaubt. Diese Erfahrung musste ein Krankenpfleger machen, der im Nebenberuf als Leichenbestatter arbeiten wollte. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt untersagte ihm das mit der Begründung, dass eine solche Tätigkeit Irritationen bei den Patienten zur Folge haben könnte. Dieser Gefahr müsse sich der Arbeitgeber, in diesem Fall ein katholisches Krankenhaus, nicht aussetzen (Az. 6 AZR 357/01).Reisende Anwälte. Seit Januar 2001 dürfen Anwälte ihre Mandanten bundesweit vor Gericht vertreten. Sie müssen sich also nicht mehr auf das Landgericht, an dem sie zugelassen sind, beschränken, sondern können quer durch die Republik reisen und verteidigen. Das kann für den jeweiligen Gegner nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf teuer werden. Dass wer einen Prozess verliert auch die Kosten für den gegnerischen Anwalt zahlen muss, ist nicht neu. Die Richter entschieden nun, dass der Verlierer auch die Reisekosten für den gegnerischen Anwalt zahlen muss, wenn dieser zum Prozess anreist (Az. 10 W 96/01).Freund und Helfer. Auf die Polizei ist Verlass. Ihrer Aufgabe, Autodiebstähle nicht nur aufzuklären, sondern vor allem zu verhindern, kam sie in Bayern nach. Dort ließen zwei Polizisten – jedoch sehr zum Ärger des Besitzers – ein ordnungsgemäß geparktes Auto abschleppen, weil die Autoscheiben heruntergekurbelt waren. Dieser Einladung zum Diebstahl wollte man zuvorkommen. Der Besitzer verklagte die Polizei auf Schadensersatz für die ihm entstandenen Kosten – das Auto musste auf der Polizei-Verwahrstelle ausgelöst werden. Da sein Fahrzeug mit Wegfahrsperre und Alarmanlage ausgestattet sei, wäre ein Diebstahl unwahrscheinlich gewesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sah in der Wegfahrsperre keinen ausreichenden Diebstahlschutz. Der war für das Gericht nur durch das Verbringen des Wagens an einen sicheren Ort gegeben. Die Schadensersatzforderung sei demnach nicht gerechtfertigt (Az. 24 B 99.1571). TAZ