urteil: argentinien-anleihen :
Die Münchener Kanzlei Rotter Rechtsanwälte hat nach eigenen Angaben mittlerweile „in mehreren Verfahren“ Vergleiche mit Kreditinstituten geschlossen, die ihren Anlegern Argentinien-Anleihen empfahlen. Inhaber argentinischer Staatsanleihen müssten also nicht zwingend auf den Abschluss der Umschuldungsverhandlungen des IWF mit der Republik Argentinien warten, um zu ihrem Geld zu kommen, so die Kanzlei. Die ersten positiven Gerichtsentscheidungen des Landgerichts Münster, aber auch bereits erzielte Vergleiche hätten bestätigt, dass „Banken dafür geradezustehen haben, wenn sie auf die spezifischen Risiken, welche mit dem Erwerb einer Anleihe der Republik Argentinien verbunden sind, nicht hinreichend hingewiesen“ hätten. Dazu gehöre das Risiko eines Totalausfalls genauso wie das schlechte Ranking der Anleihen bereits vor 1999 wegen der zweifelhaften Bonität der Republik Argentinien. Auch dass die Anleihe „nach den eigenen Emissionsbedingungen der Republik Argentinien nur für spekulative Anleger geeignet“ gewesen sei, hätte man gerade dem unerfahrenen Anleger mitteilen müssen. Eine solche gewissenhafte Beratung „fand in vielen Fällen nicht statt“, so Henning Leitz von der Kanzlei Rotter. „Manchen Anlegern wurde gesagt, es handle sich um eine sichere Geldanlage, bei welcher der Nominalbetrag zum Laufzeitende vollständig zurückbezahlt“ werde. Selbst nach Aussetzen der Zinszahlungen seien Anleger noch mit der Behauptung beschwichtigt worden, Argentinien könne sich eine Aussetzung der Zahlungen zum Laufzeitende international überhaupt nicht leisten. Der Anwalt empfiehlt privaten Anleiheninhabern zu prüfen, ob „sie beim Anleihenkauf richtig beraten wurden“. Allerdings läuft die Verjährungsfrist drei Jahre nach dem Kaufauftrag ab. Wenn die Falschberatung bewiesen werden könne, sieht Leitz „gute Erfolgsaussichten“.
Da im Bereich der Beraterhaftung die Rechtslage geklärt sei, müsse die Bank dann Schadenersatz leisten, im günstigsten Fall bedeute dies „eine vollständige Rückabwicklung des Anleihenkaufs sowie die Erstattung von entgangenem Gewinn, den sie bei einer sicheren Anlageform erzielt“ hätte. TAZ