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Archiv-Artikel

miethai Außerordentliche Kündigungen

Wollen Mieter ihr Mietverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen, so sollten sie das Kündigungsschreiben sorgfältig aufsetzen, damit die Kündigung nicht wegen mangelhafter Begründung unwirksam ist. Mieter – wie auch Vermieter – haben die Möglichkeit, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn ein so gravierender Grund vorliegt, der den Vertragsparteien die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist bzw. bis zum Mietende nicht gestattet.

Auf Mieterseite kommen als Kündigungsgründe insbesondere in Betracht: erhebliche Vertragsverletzungen des Vermieters, Gesundheitsgefährdung durch Mängel in der Wohnung oder die „Nichtgewährung des Gebrauchs der Mietsache“. Eine Nichtgewährung des Gebrauchs liegt beispielsweise dann vor, wenn der Vermieter einen gravierenden Mangel in der Wohnung nicht beseitigt, obwohl die Mieter ihn aufgefordert haben, diesen innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.

Ein fristlose Kündigung aus wichtigem Grund muss wie alle Kündigungen schriftlich erfolgen und im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung mit dreimonatiger Frist auch von den Mieterinnen begründet werden.

Wird eine fristlose Kündigung vom Vermieter nicht akzeptiert, so kann sich die Mieterin in einem Gerichtsverfahren nur auf die Gründe berufen, die im Kündigungsschreiben angegeben sind. Wurde beispielsweise gekündigt, weil der Vermieter Mängel nicht behoben hat, so sollten in dem Kündigungsschreiben sowohl diese, als auch die erfolglosen Aufforderungen zur Mängelbeseitigung konkret aufgeführt werden. SABINE WEIS

SABINE WEIS ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, ☎ 431 39 40, www.mhm-hamburg.de