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Archiv-Artikel

miethai Farbvorschriften im Mietvertrag

„Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war, farbig gestrichene Holzteile können auch in weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden“. Diese Klausel, die bis vor einem Jahr in dem Formular des Hamburger Mietvertrages enthalten war, hat zu Diskussionen zwischen Mietern und Vermietern geführt. Verschiedene Kammern des Landgerichtes erklärten die Klausel für unwirksam – ob ganz oder nur zum Teil, darüber gab es verschiedene Meinungen. Der Bundesgerichtshof hat jetzt mit Urteil vom 22. 10. 2008 (VIII ZR 283/07) die Klausel für wirksam erklärt. Mieter, die diese Regel im Vertrag haben, müssen die Wohnung renovieren, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen wie zum Beispiel der Ablauf der üblichen Fristen.

Noch im Juni hatte der BGH eine etwas anders formulierte Klausel aus einem Berliner Mietvertrag („Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen“) für unwirksam erklärt mit der Folge, dass der Mieter gar nicht renovieren musste. Wo ist denn nun der Unterschied zwischen beiden Klauseln?

Die Berliner Klausel verpflichtet den Mieter auch während seiner Wohnzeit in bestimmter Art und Weise zu renovieren und schränkt damit seinen Gestaltungsspielraum nach Meinung der Richter unangemessen ein. Die Hamburger Formulierung dagegen verlangt nur bei Auszug vom Mieter eine Dekoration, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. Das Interesse des Vermieters daran ist nach Ansicht der Richter berechtigt. Deswegen ist die Hamburger Klausel wirksam. Dass der Begriff „hell“ oder „neutral“ ganz verschieden ausgelegt werden kann, hat die Richter vom Bundesgerichtshof leider nicht gestört. Klarheit gibt es daher auch nach diesem Urteil nicht.

Wer als Mieter individuelle Dekoration mag, Fototapeten, Bordüren, Wischtechnik oder farbige Wände, muss damit rechnen, dass der Vermieter beim Auszug verlangt, all das zu entfernen und durch neutrale Farben zu ersetzen. Bei der Frage, ob renoviert werden muss, kommt es sehr genau auf die Formulierung der vertraglichen Klauseln an. Einen Grundsatz, dass kein Mieter mehr renovieren muss, gibt es nicht. Jeder sollte daher rechtzeitig vor Auszug den eigenen Vertrag prüfen lassen, um nicht zu viel, aber auch nicht zu wenig Arbeit und Geld zu investieren. EVE RAATSCHEN

EVE RAATSCHEN ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, Hamburg ☎ 431 39 40, www. mhmhamburg.de