miethai : Am Schimmel ist oft die Bausubstanz Schuld
Der kalte Winter zeigt vielen Wohnungsmietern von Alt-und Nachkriegsbauten die Schwachstellen ihrer Wohnung. An den Außenwänden bilden sich feuchte Stellen und Schimmel beginnt sich rasant auszubreiten. Was tun? Jeder Mangel gehört beim Vermieter angezeigt, also auch feuchte Stellen – selbst wenn man befürchtet, hierfür postwendend die Schuld vom Vermieter zugewiesen zu bekommen.
Die wenigsten Feuchtigkeitserscheinungen in Wohnungen sind aber ausschließlich auf ein fehlerhaftes Lüften und Heizen zurück zu führen. Auch Fachleute, die sich in Hamburg einmal jährlich zu einem sogenannten Schimmelkongress zusammenfinden, bestätigen, dass in 80 Prozent der Feuchtigkeitsfälle bauliche Ursachen hauptverantwortlich sind.
Das leuchtet ein, denn Mieter werden schon im eigenen Interesse sorgfältig lüften und heizen: Schimmel in der Wohnung macht Angst. Dennoch sind nicht alle Verhaltensregeln bekannt und Mieter können mit einem falschen Verhalten das Problem verstärken.
Hier ein paar Faustregeln für die Vermeidung von Schimmel: kräftiges Querlüften – sogenanntes Stoßlüften – sorgt für einen schnellen Luftaustausch, ohne die Wände und das Mobiliar abkühlen zu lassen. Im Winter genügen wenige Minuten, um die Feuchtigkeit aus den Räumen zu ziehen. Weniger beheizte Räume, wie in den meisten Wohnungen das Schlafzimmer, dürfen nicht auskühlen und müssen verschlossen bleiben, da sonst die warme und feuchte Raumluft der übrigen Räume an den kühlen Schlafzimmerwänden kondensiert. Hilfreich ist es auch, sich ein Hygrometer zu beschaffen, um kontrollieren zu können, dass die relative Feuchtigkeit nicht auf mehr als 60 Prozent ansteigt.
Rechtlich muss der Vermieter nachweisen, dass der Mangel nicht baulich bedingt ist. Lassen Sie sich also nicht verschrecken, wenn man gleich Ihnen die Schuld gibt, sondern schlagen Sie dem Vermieter eine Langzeitmessung vor, die Auskunft über Ihr Heiz- und Lüftungsverhalten gibt.
Melden Sie den Mangel schriftlich und fordern Sie in dem Schreiben zur Beseitigung in einer bestimmten Frist auf. Denn erst wenn Ihr Vermieter nachweislich den Mangel kennt, entsteht Ihr Minderungsrecht. Und wenn eine angemessene Frist zur Abhilfe verstrichen ist, stehen Ihnen möglicherweise weitere Ansprüche, wie Schadenersatz zu.
Wer sich detailliert über diese Problematik informieren will, ist herzlich eingeladen „Die Lange Nacht des Schimmels“ am 24. Februar beim Verein Mieter helfen Mietern (MhM) zu besuchen. Um 19 Uhr referiert derDiplombiologe Hermann Walterbusch über die Ursachen und Gefahren des Schimmels sowie Abhilfemöglichkeiten. Drumherum werden MhM-Mitglieder von 18 bis 21 Uhr mietrechtlich zum Thema beraten. Anmeldungen bitte unter 431 39 40.
SYLVIA SONNEMANN, ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr.30, 20357 Hamburg, www.mhm-hamburg.de