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Archiv-Artikel

miethai: kautionsrückzahlung Warten bis zur Abrechnung?

Wer umzieht, möchte nicht lange auf die Rückzahlung der Kaution warten. Immer wieder jedoch verzögern Vermieter die Auszahlung mit dem Hinweis auf die noch ausstehenden Betriebskostenabrechnungen. Dazu gilt grundsätzlich: Der Vermieter darf nach Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution – beziehungsweise einen angemessenen Teil davon – bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist (Bundesgerichtshof 18. 01. 2006, VIII ZR 71/05).

Das heißt: Es darf erstens nicht die gesamte Kaution einbehalten werden (es sei denn, es gibt noch Streit um weitere Themen, wie zum Beispiel eine eventuelle Renovierung). Was angemessen ist als Einbehalt, kann sich an dem Ergebnis des Vorjahres unter Berücksichtigung eventueller Kostensteigerungen orientieren.

Zweitens darf nur dann einbehalten werden, wenn eine Nachzahlung zu erwarten ist. Endete das Vorjahr zum Beispiel mit einem Guthaben des Mieters in Höhe von 300 Euro, muss die Kaution in voller Höhe ausgezahlt werden, auch wenn noch eine Abrechnung aussteht.

Ist ein Einbehalt wegen möglicher Nachforderungen berechtigt, muss die restliche Kaution ausgezahlt werden. Läuft dann die Abrechnungsfrist des Vermieters ab (etwa für das Abrechnungsjahr 2005 bis zum 31. 12. 2006), muss auch der einbehaltene Teil der Kaution an den ehemaligen Mieter zurückgezahlt werden.