miethai: Außerordentliche Kündigungen : Nur mit Begründung
SABINE WEIS ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, ☎ 431 39 40, www.mhmhamburg.de
Wollen Mieter ihr Mietverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen, so sollten sie das Kündigungsschreiben sehr sorgfältig aufsetzen, damit die Kündigung nicht wegen einer mangelhaften Begründung unwirksam ist.
Mieter – wie auch Vermieter – haben die Möglichkeit das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der so gravierend ist, dass den Vertragsparteien die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist – beziehungsweise bis zum Mietende – nicht zugemutet werden kann.
Auf Mieterseite kommen als Kündigungsgründe insbesondere in Betracht: erhebliche Vertragsverletzungen des Vermieters (falls etwa der Vermieter gewalttätig wird), Gesundheitsgefährdung durch Mängel in der Wohnung oder die „Nichtgewährung des Gebrauchs der Mietsache“. Letztere liegt beispielsweise dann vor, wenn der Vermieter einen gravierenden Mangel in der Wohnung nicht beseitigt, obwohl die Mieter ihn aufgefordert haben, das innerhalb einer angemessenen Frist zu erledigen.
Ein fristlose Kündigung aus wichtigem Grund muss, wie alle Kündigungen, schriftlich erfolgen und im Gegensatz zu ordentlichen Kündigung mit dreimonatiger Frist auch von den Mietern begründet werden.
Wird eine solche fristlose Kündigung vom Vermieter nicht akzeptiert, kann sich der Mieter in einem Gerichtsverfahren nur auf die Gründe berufen, die im Kündigungsschreiben angeben sind. Wurde beispielsweise gekündigt, weil der Vermieter Mängel nicht behoben hat, so sollten in dem Kündigungsschreiben sämtlich Mängel sowie die erfolglosen Aufforderungen zur Mängelbeseitigung konkret aufgeführt werden.