miethai & co Untermiete: Zustimmung erforderlich : Die neuen Genossen
Ein Recht zur Untervermietung besteht, wenn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse des Mieters daran entsteht, einen Teil seiner Wohnung einem anderen zu überlassen. Ist der Mieter ausgezogen und überlässt die Wohnung komplett einem anderen, so handelt es sich nicht um Untervermietung. Der Vermieter muss dieser Gesamtüberlassung nicht zustimmen und kann gegebenenfalls sogar fristlos kündigen, wenn die Überlassung trotz Aufforderung nicht beendet wird.
Für die Aufnahme von weiteren Personen in die Mietwohnung benötigen MieterInnen eine Untermieterlaubnis. Dies bedeutet, dass die Mieterin vor dem Einzug des Untermieters den Vermieter um eine schriftliche Erlaubnis bitten muss. Der Vermieter ist verpflichtet, eine Erlaubnis zu erteilen, wenn die Mieterin dargelegt hat, dass nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung entstanden ist.
Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der oder die Lebenspartnerin der Mieterin einziehen soll oder sich das Einkommen der Mieterin verschlechtert hat, so dass diese sich die Mietzahlung teilen möchte. Ein berechtigtes Interesse kann auch darin liegen, dass die bisherige Mitbewohnerin oder Mitmieterin ausgezogen ist.
Dem Vermieter müssen von der Person der Untermieterin folgende Angaben gemacht werden: Namen, Beruf und Geburtsdatum und die Begründung, die das berechtigte Interesse der Mieterin an der Untervermietung darlegt.
Eine Untermieterlaubnis kann vom Vermieter dann versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dazu gehören personenbezogene Gründe, wenn beispielsweise konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der potentielle Untermieter den Hausfrieden stören oder die Mietsache beschädigen würde. Auch wenn die Untervermietung zu einer Überbelegung der Wohnung führen würde, liegt ein wichtiger Grund für die Verweigerung einer Untermieterlaubnis vor.
Eine mögliche Zahlungsunfähigkeit des Untermieters ist hingegen nach Ansicht der Gerichte kein derartiger Grund, denn für die Zahlung der Miete haftet dem Vermieter der Hauptmieter. Ebenso haftet der Hauptmieter für Schäden, die der Untermieter verursacht.
Fotohinweis: Christine Kiene ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhmhamburg.de