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leserInnenbriefe

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Die Redaktion behält sich Abdruck und Kürzen von Leserbriefen vor.

Die veröffentlichten Briefe geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder.

Windige Mittel

betr.: „Schubser des Grauens“,

taz.bremen vom 15. 3. 18

Hätte nicht gedacht, dass das Gericht zu solch windigen Mitteln greift, aber als Zeuge nach 4 1/2 Jahren einen vorher unbekannten Angeklagten im Zuschauerraum wiederzuerkennen, ist heikel. Zumal die Frage der Richterin ja auch allgemein formuliert war, ob sich unter den ca. 20 Zuschauern Personen befänden, die man mit dem Angriff auf Lucke in Zusammenhang bringen könnte. Hätte ich sagen sollen: „Ja, der Mann ganz links hinten ist der Angeklagte, der eigentlich neben seinem Rechtsbeistand sitzen müsste?“ Oliver Meier, taz.de

Windiger Herr

betr.: „Schubser des Grauens“,

taz.bremen vom 15. 3. 18

@Oliver Meier: Das ist der Sinn einer Frage zur Identifizierung eines Täters. Aus Ihrer entlarvenden Einlassung bin mir sicher, Sie hätten ohne zu zögern wahrheitswidrig behauptet, den Täter identifizieren zu können und auf den Angeklagten gezeigt, hätte er neben seinen Verteidiger gesessen. Das ist kein Trick, windiger Herr. Laurenz Kambrück, taz.de

Die DDR war weiter

betr.: „Kaum Geld für 175er“,

taz.bremen vom 13. 3. 18

Bizarrerweise wird die diesbezügliche Rechtsprechung in der DDR mit keinem Wort erwähnt. Dabei wurde dort bekanntlich mit dem Strafrechtsänderungsgesetz von 1957 der alte § 175 de facto, wenn auch noch nicht de jure, außer Kraft gesetzt und praktisch nicht mehr verfolgt, sofern es sich um „homosexuelle Handlungen“ unter Volljährigen handelte. Demgegenüber wurden in der Bonner Republik seit diesem Zeitpunkt fast 40.000 Urteile nach §§ 175 und 175a rechtskräftig, davon immerhin noch ca. 500 zwischen 1989 und 1994. Bis dahin herrschten im vereinten Deutschland für Schwule zwei diametrale Rechtspraktiken, in diesem Falle deutlich zuungunsten der alten Bundesrepublik. Die Rehabilitierung der nach § 175 Verurteilten ändert andererseits nichts an der Evidenz, dass sie Opfer geltenden Rechts und nicht etwa rechtsstaatswidriger Justizwillkür wurden. Um das Filbinger-Axiom umzukehren: „Was heute Unrecht ist, war es auch schon gestern.“ Und zwar ganz legal. Reinhardt Gutsche, taz.de

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