in kürze LEISTUNGSSCHWÄCHE IN JOB : Recht auf Bewährung
Ein Arbeitgeber darf einem leistungsschwachen Mitarbeiter erst kündigen, wenn er ihn zuvor abgemahnt und ihm danach eine Bewährungschance gegeben hat. Vor einer verhaltensbedingten Kündigung müsse der Mitarbeiter die Möglichkeit haben, sein Verhalten zu ändern, so das LAG Rheinland-Pfalz (Az.: 9 Sa 786/05). (dpa)