in aller kürze:
Abschiebung von Gefährder verfassungsgemäß
Bremen darf einen in Dagestan geborenen, aber hier aufgewachsenen 18-jährigen russischen Staatsbürger abschieben, den die Innenbehörde als Gefährder einstuft. Das hat das Bundesverfassungsgericht gestern bestätigt (2 BvR 1606/17). Mit dem Beschluss wurde eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von März zurückgewiesen. Von dem jungen Mann gehe „ein beachtliches Risiko aus, dass er einen terroristischen Anschlag begehen werde“, heißt es in dem Beschluss. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht die Gefahr, dass ihm nach der Abschiebung unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch russische Sicherheitsbehörde widerfährt, zu Recht als nicht wahrscheinlich bewertet, so die RichterInnen. Dem Betreffenden hatte der Innensenator 2014 zunächst die Ausreise nach Syrien verboten, dann war ihm im März 2017 ein Abschiebebescheid erteilt worden. Seine Abschiebehaft endet am 1. August. (taz)
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