die kernpunkte des schily-entwurfs zum zuwanderungsgesetz:
Aufenthaltsrecht: Künftig soll es nur noch zwei so genannte Aufenthaltstitel geben. Eine Aufenthaltserlaubnis – sie ist befristet – und eine Niederlassungserlaubnis, die unbefristet gilt. Sie lösen eine Reihe anderer Titel ab. Das Aufenthaltsrecht orientiert sich künftig am Aufenthaltszweck: Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug, humanitäre Gründe.
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Das Amt löst das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ab. Bei der Behörde wird ein Sachverständigenrat eingerichtet, der ein jährliches Gutachten erstellt und gegebenenfalls eine Höchstzahl von Zuwanderern empfiehlt.
Arbeitsmigration: Hier sollen neue Arten von Zuwanderung geschaffen werden: Die nachfrageorientierte Zuwanderung soll flexibel sein und sich an regionalen Bedürfnissen des Arbeitsmarktes orientieren. Künftig müssen sich Migranten nicht mehr Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung besorgen, sondern nur den Aufenthaltstitel der Ausländerbehörde, die sich mit der Arbeitsverwaltung abstimmt. Für Hochqualifizierte wie Informatiker, Führungspersonal in Wissenschaft und Forschung wird von vornherein ein möglicher Daueraufenthalt vorgesehen. Ergänzend soll „im Bedarfsfall“ eine begrenzte Zahl von Zuwanderern ausgenommen werden, die eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten und vom Bundesamt nach einem Punktesystem ausgewählt werden. Auswahlkriterien: Sicherung des Lebensunterhalts, Berufsausbildung, Alter, Qualifikation, Sprachkenntnisse, Beziehungen zu Deutschland, Herkunftsland. Ausländische Studenten sollen nach dem Abschluss nicht sofort ausreisen müssen, sondern eine Arbeit aufnehmen können. Zur Arbeitssuche haben sie ein Jahr Zeit. Familiennachzug: Generell gibt es einen Anspruch auf Nachzug bis zum 18. Lebensjahr bei einer Einreise im Familienverband. Werden Kinder jedoch nachträglich nachgeholt, soll es eine Altersgrenze bis zum zwölften Lebensjahr geben, allerdings mit der Möglichkeit von Einzelfallentscheidungen. Hochqualifizierte mit einer Niederlassungserlaubnis können ihre Kinder bis zum Alter von 18 Jahren nachholen.
Humanitäre Aufnahme: Der Entwurf unterscheidet zwischen Menschen, die nicht zurückkehren können, und solchen, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren wollen. Wer aus Gründen, die er nicht zu verantworten hat, nicht ausreisen kann, erhält ein befristetes Aufenthaltsrecht. Indes soll die Ausreisepflicht von Menschen, die sich ihr entziehen, „strikter durchgesetzt werden“. Der Status der Duldung wird abgeschafft. Menschen, für deren Aufenthalt eine international tätige Körperschaft zahlt, sollen ein befristetes Aufenthaltsrecht haben. Das betrifft beispielsweise das Kirchenasyl.
Ausreisepflicht: Der Aufenthalt von Ausreisepflichtigen wird räumlich beschränkt. Sie sollen in „Ausreiseeinrichtungen“ wohnen. Wenn Menschen aus „Problemstaaten“ ein Visum beantragen, soll von ihnen ein Foto gemacht und sollen Fingerabdrücke genommen werden. Wer falsche Angaben über Identität oder Staatsangehörigkeit macht, soll bestraft werden können.
Asylverfahren: Der Status von Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention, das „kleine Asyl“, wird dem der Asylberechtigten nach Artikel 16 a Grundgesetz angeglichen. Beide erhalten zunächst ein befristetes Aufenthaltsrecht. Vor Erteilung eines Daueraufenthaltsrechts wird nach drei Jahren geprüft, ob sich die Verhältnisse im Herkunftsland geändert haben (siehe oberer Text). Grundlage sind Lageberichte des Auswärtigen Amts. Auch Inhaber des „kleinen Asyls“ dürfen arbeiten. Es ist nicht möglich, aus dem Asylverfahren in die Zuwanderung aus Erwerbsgründen zu wechseln. Die Einzelentscheider beim Bundesamt sollen nicht mehr unabhängig von jeglichen Weisungen sein.
Integration: Das Bundesamt soll ein bundesweites Integrationsprogramm entwickeln. Ausländer, die sich dauerhaft im Land aufhalten, sollen Anspruch auf Integrationskurse haben. Wer keine Deutschkenntnisse hat und sich noch nicht sechs Jahre im Land aufhält, muss teilnehmen. Nimmt der Ausländer nicht teil, wird das bei der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt. Wer dagegen erfolgreich teilnimmt, kann die Einbürgerungsfrist von sieben auf acht Jahre verkürzen. (Quelle: Pressemitteilung Bundesinnenministerium) LÖW
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