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Archiv-Artikel

das wichtigste Ein Sieg für die Kinder

Karlsruhe entscheidet: Status von Vater und Mutter gleich wichtig für Bleiberecht ausländischer Kinder

KARLSRUHE epd ■ Die gesetzlichen Regelungen für die Aufenthaltserlaubnis von in Deutschland geborenen ausländischen Kindern sind verfassungswidrig. Ein Bleiberecht für diese Kinder dürfe nicht ausschließlich vom Aufenthaltsstatus der Mutter abhängen, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem gestern in Karlsruhe veröffentlichten Urteil. Als Grundlage für ein Aufenthaltsrecht des Kindes könne ebenso die Aufenthaltserlaubnis des Vaters herangezogen werden.

Im vorliegenden Fall ging es um ein 1999 in Deutschland geborenes Mädchen, das wie seine Eltern türkische Staatsangehörige ist. Ihr Vater lebt seit 25 Jahren in Deutschland und hat eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Die Mutter besitzt lediglich eine Duldung. Ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis für das Mädchen war abgelehnt worden, weil die Mutter kein gesichertes Aufenthaltsrecht habe. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor den Verwaltungsgerichten erfolglos.

Das Ausländergesetz verletze im vorliegenden Fall das Gleichbehandlungsgebot, das sich aus Artikel 3 des Grundgesetzes ergebe, erklärte der Zweite Senat. Derzeit würden diejenigen im Bundesgebiet geborenen ausländischen Kinder besser gestellt, deren Mutter ein Bleiberecht habe, als diejenigen, bei denen allein der Vater einen entsprechenden ausländerrechtlichen Status besitze. Der Gesetzgeber ist nun gehalten, den Gleichheitsverstoß im Ausländergesetz bis 31. Dezember 2006 zu beheben. Bis dahin müssen Entscheidungen über Anträge, die an das Aufenthaltsrecht des Vaters anknüpfen, nach dem Beschluss des höchsten deutschen Gerichts ausgesetzt werden. (Az.: 2 BvR 524/01)