das wichtigste : Streiken für Sozialpläne erlaubt
FRANKFURT/MAIN dpa ■ Eine Gewerkschaft darf für Tarifsozialpläne bei Standortverlagerungen streiken. Das geht aus dem – mitten im Arbeitskampf bei AEG – verkündeten Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen hervor. Die Berufungsrichter wiesen damit auch in 2. Instanz die Unterlassungs- und Schadensersatzklage des Arbeitgeberverbands Nordmetall zurück. Im konkreten Fall ging es um einen Streik beim Unternehmen Heidelberger Druck in Kiel 2003. Nordmetall hatte seine Klage unter anderem damit begründet, dass die Gewerkschaft mit den Streiks notwendige Standortverlagerungen von Unternehmen unmöglich machen oder massiv behindern wolle. Damit verstoße die Gewerkschaft gegen die in der Verfassung garantierte Unternehmensautonomie und sei zu Schadensersatz verpflichtet. Dem folgten die Arbeitsrichter nicht. (Az: 9 Sa 915/05)