: Zahnpraxen und Kurzarbeitsgeld
Ein Zahnarzt kann kein Kurzarbeitergeld für seine Angestellten beim Arbeitsamt verlangen, wenn die Patienten wegen der Gesundheitsreform ausbleiben. In dem bereits am 10.10.96 vom Bayerischen Landessozialgericht erlassenen und nun veröffentlichten Urteil ging es um die Klage eines Füssener Dentisten, bei dem Patienten nach dem Gesundheitsstrukturgesetz vom 1.1.93 ausblieben. Der Mediziner hatte mit seinen Angestellten daraufhin Kurzarbeit vereinbart, um Kündigungen zu vermeiden. Die Richter sahen dessen Umsatzeinbußen jedoch als nicht nur vorübergehend an. Foto: Briechle
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