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Wohnungskauf trotz „Stütze“

Kassel (taz) – Einem knapp 60-jährigen Mann wurde vom Arbeitsamt die Arbeitslosenhilfe gestrichen, weil er über ein Bausparguthaben in Höhe von etwa 22.000 Mark verfügte und deshalb nicht als bedürftig eingestuft wurde. Dies wurde vom Bundessozialgericht für unzulässig erklärt, teilte der Infodienst Recht und Steuern der LBS mit. Die Kasseler Richter begründeten ihren Spruch damit, dass grundsätzlich nicht alle in Frage kommenden Beträge mit der Arbeitslosenhilfe verrechnet werden dürften. Geld, das für den baldigen Erwerb einer Wohnung gedacht sei, müsse von staatlichen Zugriffen verschont bleiben.

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