Wie ein Bär eine Maus gebar

■ Nach langem Hin und Her werden an TU und FU Kompetenzrahmen für Frauenbeauftragte beschlossen / Noch immer keine präzisen Grundsätze zur Förderung von Frauenforschung

Der Entwurf zur (Teil-)Grundordnung der Frauenbeauftragten eines hochschulübergreifenden Frauenarbeitskreises wurde nach langem Hin und Her sowohl an der FU als auch TU in seinen wesentlichen Punkten angenommen. Ein blendender Beweis für die frauenfreundliche Tendenz der BerlHG -Novellierung?

Die hauptamtliche Frauenbeauftragte verfügt nun in den Universitätsgremien über das Rede-, Antrags- und aufschiebende Vetorecht sowie das Recht auf Einsicht in Bewerbungsunterlagen und die Teilnahme an Vorstellungsgesprächen. Die Universitätsverwaltung und die Fachbereiche sind verpflichtet, ihr jährlich einen Bericht vorzulegen über den Stand der Umsetzung und Einhaltung von Frauenförderplänen. An der FU wurde der Entwurf der Hochschulfrauen u.a. in folgenden Punkten geändert: Die Amtszeit der Frauenbeauftragten wird auf sechs Jahre befristet und der Einstellungsvorschlag der ZE Frauenforschung und ihres Beirats muß erst die Zustimmung des Akademischen Senates finden.

Das Hochschulrahmengesetz verpflichtet Bundesländer und Hochschulen zwar zu allgemeinen Frauenförderungsmaßnahmen, stellt die konkrete Umsetzung jedoch in ihr Ermessen. In Berlin läßt sich die Tendenz ablesen, die Initiierung und Umsetzung von Frauenförderplänen den unternehmerischen Kräften der Frauenbeauftragten und ihrer Beraterinnen zu überlassen. Zwar ist Berlin das erste Bundesland, das ein finanzielles Förderprogramm für Frauenforschung verabschiedet hat. Doch lehnte der Akademische Senat der FU eine verbindlichere Präzisierung seines 1980 gefaßten Beschlusses ab, Wissenschaftlerinnen sowie Frauenforschung besonders zu fördern.

In Nordrhein-Westfalen kann sich eine Frauenbeauftragte dagegen seit 1986 auf die „Grundsätze über die Frauenförderung an den Hochschulen“ des Landes berufen. In Hamburg besteht seit 1985 ein Gleichstellungsmodell, das eine verbindliche Förderrichtlinie, wissenschaftliche Begleituntersuchung, Frauenbeauftragte und eine „Arbeitsstelle Frauenförderung“ kombiniert. Verbindliche Verwaltungsvorschriften können jedoch letztlich kein Ersatz für den politischen Willen der Universitätsgremien sowie eine engagierte Vernetzung weiblicher Hochschulmitglieder sein.

Karin Kreuter