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Websites haften für NutzerkritikenArzt-Bewertung muss gelöscht werden

Ein Zahnarzt fand anonyme Kritik an seiner Arbeit auf einer Website falsch und klagte dagegen. Ein Gericht gab ihm Recht: Bewertungsportale haften für die Richtigkeit der Einträge.

Kritik am Zahnarzt muss selbst im Netz belegbar sein. Bild: ap

NÜRNBERG dpa | Das Urteil könnte Bedeutung für viele Bewertungsportale im Internet haben: Eine anonyme Kritik an der Arbeitsqualität eines Zahnarztes muss nach einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth gelöscht werden. Der Zahnmediziner hatte sich dagegen gewehrt, in einem Internetportal zur Bewertung ärztlicher Leistungen als fachlich inkompetent und vorrangig an eigenen wirtschaftlichen Interessen orientiert dargestellt zu werden.

Am Dienstag gab die Kammer seiner Unterlassungsklage vorläufig statt. Das Portal hätte auf die konkrete Beanstandung des Zahnarztes hin den Sachverhalt sorgfältiger prüfen und sich von dem vermeintlichen Patienten einen Nachweis für die Behandlung vorlegen lassen müssen.

Weil dies nicht geschehen sei und möglicherweise eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes vorliegen könnte, hafte der Webseitenbetreiber unabhängig von der Richtigkeit des Beitrags nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung, begründete das Gericht die einstweilige Verfügung. Der Forumbetreiber hatte aber bereits bei der mündlichen Verhandlung angekündigt, im Falle einer Niederlage ein Hauptsacheverfahren betreiben zu wollen.

Der Zahnarzt hatte die Löschung des Beitrages verlangt, weil er eine entsprechende Implantatbehandlung in dem angegebenen Zeitraum gar nicht durchgeführt habe. Die Kritik sei also schon aus diesem Grund falsch. Der Betreiber ließ sich daraufhin von dem ihm bekannten Autor bestätigen, dass sich der Vorgang wie beschrieben zugetragen hatte, und berief sich auf die Meinungsfreiheit. Außerdem bestehe wegen der ärztlichen Schweigepflicht eine Pattsituation hinsichtlich der Überprüfbarkeit des Wahrheitsgehaltes der Aussagen.

Der Webseitenbetreiber hätte sich aber von seinem Nutzer einen Nachweis darüber vorlegen lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden habe, entschied die Kammer und konkretisierte damit die vom Bundesgerichtshof für Internetprovider postulierten Prüfpflichten. (Az. 11 O 2608/12)

Update 09.05.: In der ursprünglichen Meldung der dpa war an mehreren Stellen von einem „Internetprovider“ die Rede. Gemeint war offensichtlich der Webseitenbetreiber. Der Artikel ist auf Hinweis eines Nutzers korrigiert worden.

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4 Kommentare

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  • T
    Thomas

    Ich finde wirklich interessant, dass über dieses Gerichtsurteil noch diskutiert werden kann:

    fakten sind laut Artikel:

    Ein anonymer Forumteilnehmer hat die Arbeit eines Zahnarztes schlecht bewertet.

    Der Zahnarzt streitet aber ab, diese Behandlung überhaupt durchgeführt zu haben.

    Folglich muss meines Erachtens der Beitrag gelöscht werden, so lange der Fori dem Zahnarzt keine Lüge beweisen kann; ansonsten wäre dies Rufmord

  • JN
    Ja Nee

    "Der Internetprovider hätte sich aber von seinem Nutzer einen Nachweis darüber vorlegen lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden habe, [...]"

     

    Na, der INTERNETPROVIDER hoffentlich nicht... *kopfschüttel*

    http://de.wikipedia.org/wiki/Internetdienstanbieter

     

    Und für sowas wollt Ihr Geld?

  • S
    Steuerzahler

    Wenn der zahnarzt wirklich qualitätsarbeit leistet - und nicht, wie so viele, möglichst teuer abzurechnende Leistungen vorschlägt - oder einfach mal so durchführt - hätte ihn sicher eine einzelne, unwahre Kritik nicht weiter gestört - denn dann hat man normalerweise Stammkunden.

     

    Wo bitte bleibt denn das Recht des Patienten die häufig unschönen Erfahrungen zumindest kundzutun?

     

    Denn wie weit man mit offiziellen Klagen gegen Ärzte kommt, weiß man doch wohl zu Genüge?

     

    Also muss man sich dann mit einem Plakat vor die Praxis stellen - oder wie stellt sich das Fürther Gericht das vor?

  • T
    Twilly

    Meiner Meinung nach hat sich der Zahnarzt mit dieser Vorgehensweise eine viel aussagekräftigere Kritik verpasst...