: Was tun?
Die Verbraucherzentrale rät: 1. Bis zum 30.9. Widerspruch gegen die Preiserhöhung 1.1.2006 einlegen. 2. Nach dem 1.10. Widerspruch gegen die Preiserhöhung vom 1.10. einlegen. 3. Unbedingt die Rechnung kürzen, die Einzugsermächtigung kündigen und einen Dauerauftrag einrichten. Details: www.verbraucherzentrale-bremen.de. Diese Schritte beziehen sich alle auf § 315 BGB mit der Begründung, die Preiserhöhung sei „unbillig“. Anwalt Wambach wird demnächst für einzelne Kunden erneut Klage einreichen – mit Bezug auf das in Bremen erstrittene Gerichtsurteil. Danach sind jegliche Preiserhöhungen seit 5 Jahren unwirksam, weil (§ 307 BGB) ihre Preisanpassungsklausel an sich nicht gültig ist. kawe