Was tun gegen unerwünschte Werbepost: Post, die keine ist
Wer nicht aufpasst, dem verstopfen Flyer und Anzeigenblätter den Briefkasten. Sechs Punkte, die dieses kleine Ärgernis des Alltags ein für allemal beenden.
1. Ist Briefwerbung grundsätzlich erlaubt?
Was Werbung im Briefkasten angeht, wird in Deutschland zuerst einmal unterstellt, dass der Empfänger mit der Zusendung einverstanden ist. Solange er also nicht ausdrücklich den Wunsch geäußert hat, keine Werbung zu bekommen, sind deshalb Einwürfe und Briefwerbung erlaubt. Ungewollte Werbung dagegen sieht der Bundesgerichtshof unter anderem als Verletzung des Persönlichkeitsrechts und als Wettbewerbsverstoß.
Welche Form die Werbung haben darf, regelt das sogenannte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. So kann es zum Beispiel als unlauter gelten, wenn durch einen handschriftlichen Post-it-Zettel auf dem Brief vorgetäuscht wird, dies sei keine Reklame, sondern eine persönliche Empfehlung eines Bekannten. Außerdem müssen sich Firmen bei der Adressverwaltung für ihre Werbepost an das Datenschutzrecht halten - das betrifft vor allem die Fragen danach, woher sie Anschriften bekommen haben und an wen sie sie weitergeben.
2. Wie kommen die Firmen überhaupt an meine Adresse?
Viele Unternehmen kennen die Anschriften der Personen, in deren Briefkasten ihre Werbung landet, nicht. Das gilt für Flyer und für Wurfsendungen, die in allen Haushalten verteilt werden, aber auch für für Anzeigenblätter und Werbezeitungen und für sogenannte Postwurfsendungen, die von der Deutschen Post ausgeliefert werden. Der Zusteller wirft sie ein, egal welcher Name am Briefkasten steht.
Anders ist das bei persönlich adressierten Werbesendungen: Man erhält sie etwa, wenn man bei dem werbenden Unternehmen schon einmal etwas bestellt hat. Kommt der Werbebrief von einer unbekannten Firma, hilft manchmal die Frage, wann man das letzte Mal eine Gewinnspielkarte ausgefüllt hat - die dienen nämlich besonders häufig als Adresslieferanten. Außerdem gibt es auch Firmen, die Adressen sammeln, nach Interessen sortieren und dann an werbende Unternehmen verleihen. Am besten geht man also vorsichtig mit seinen Daten um und liest bei Preisausschreiben auch das Kleingedruckte.
opentaz – Der Wunsch: Albert Reinhardt aus Stralsund beklagte sich bei uns über "die vielen Freizeitungen und Publikationen, die den Briefkasten verstopfen und die trotz Abbestellen wieder kommen. Hier erhält jeder Haushalt pro Woche drei voluminöse Exemplare solchen Schunds. Mit umfangreichen bunten Werbeblättern hiesiger Einzelhändler und dürftigem redaktionellem Teil, der zumeist ausschließlich wirtschaftsfreundlich und CDU/FDP-bezogen ist, landen zu viele dieser ,Elaborate' irgendwo auf der Straße und in den Grünanlagen und tragen so zur allgemeinen Verlotterung des öffentlichen Raumes bei. Wie ist die rechtliche Lage? Was kann man/frau und gegebenenfalls die Stadtverwaltung gegen diese überbordende Kleinkommerzialisierung und Verdreckung tun?"
Der Weg: Haben Sie auch eine Anregung? Senden Sie sie an open@taz.de oder an die taz, Sebastian Heiser, Rudi-Dutschke-Straße 23, 10969 Berlin.
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Diesen Text und viel andere spannende Geschichten lesen Sie in der sonntaz vom 03./04. September 2011. Ab Sonnabend gibt es die sonntaz zusammen mit der taz an ihrem Kiosk oder am eKiosk auf taz.de. Die sonntaz kommt auch zu Ihnen nach Hause: per Wochenendabo. Und für Fans und Freunde: facebook.com/sonntaz.
3. Was kann ich gegen Werbung in meinem Briefkasten tun?
Das hängt von der Art der Werbung ab - ist sie persönlich adressiert oder nicht? Gegen Sendungen aus der zweiten Gruppe hilft ein Vermerk am Briefkasten, dass Werbung nicht erwünscht ist. Dieser Hinweis muss beachtet werden - seriöse Zusteller und die Deutsche Post halten sich daran.
Bei Anzeigenblättern und kostenlosen Wochenzeitungen reicht der "Keine Werbung"-Hinweis allerdings nicht aus - denn die Anzeigenblätter sind aufgrund ihres nachrichtlichen Anteils rechtlich gesehen ein Presseprodukt. Hier muss man darauf hinweisen, dass man auch an "kostenlosen Zeitungen" nicht interessiert ist. Es ist übrigens egal, ob der Hinweis ein Aufkleber, eine Gravur, ein ausgedruckter oder selbst geschriebener Zettel ist - gut les- und sichtbar muss er nur sein.
Will man gegen Missachtungen gerichtlich vorgehen, muss nachgewiesen werden, dass der Hinweis sich zur Zeit des Einwurfs auf dem Briefkasten befand - ein Foto vom Briefkasten oder ein Nachbar als Zeuge können helfen, das im Fall der Fälle zu beweisen. Manchmal kann es passieren, dass der "Keine Werbung"-Hinweis im Zustellwahn abgerissen wird. Dann liegt zwar eine Sachbeschädigung vor, meist wird sie jedoch im Prozessfalle nicht weiter verfolgt.
4. Ich erhalte trotz eines Hinweises auf dem Briefkasten unerwünschte Werbung. An wen muss ich mich wenden?
An die Verbraucherzentrale des jeweiligen Bundeslandes. Dort erhält man neben dem Hinweisaufkleber auch Beratung und Hilfe beim Vorgehen gegen unerwünschte Werbung. Außerdem kann jeder Haushalt sich auf einer sogenannten Robinsonliste eintragen. Hier sind Personen vermerkt, die keine Post von werbenden Firmen erhalten wollen.
Viele Unternehmen streichen die Adressen von den Listen aus ihren Datenbanken für Werbesendungen heraus. Der Deutsche Dialogmarketing Verband, der eine Robinsonliste betreibt, vertritt etwa 90 Prozent des Volumens an Werbesendungen in Deutschland. Die zweite große Robinsonliste, auf die rund 350 Unternehmen Zugriff haben, wird vom Interessenverband Deutsches Internet betrieben. Eintragen kann man sich jeweils entweder online oder per Post.
Der Name der Liste geht auf Daniel Defoes Romanhelden Robinson Crusoe zurück, der vier Jahre auf einer Insel lebte und dort von Werbepost verschont bliebt. Anzeigenblätter, die trotz korrekten Hinweises auf dem Briefkasten noch im selbigen stecken, können meist durch einen Anruf in der Redaktion abbestellt werden.
Gleiches gilt auch für Werbezusendungen. "Leider ist ein Anruf aber keine Garantie für einen Zustellungsstopp", sagt der Rechtsanwalt und Werbepostexperte Frank Richter. Er empfiehlt, sich gleich per E-Mail oder Fax an die werbenden Unternehmen zu wenden. "Ein Brief kann während der Zustellung nämlich verloren gehen - und das nutzen die Firmen gerne als Ausrede."
5. Kann ich auch gerichtlich vorgehen?
Sollte trotz des schriftlichen Wunsches noch Werbung derselben Firma im Briefkasten landen, kann man eine Unterlassungserklärung fordern. "Unterschreibt die gegnerische Seite, hat man ein Druckmittel - und das erhöht natürlich exponentiell die Wahrscheinlichkeit, dass nichts mehr passiert. Denn die Verteilerstrafen bewegen sich zwischen 500 und 10.000 Euro", sagt Frank Richter. Bringt das auch nichts, kann Klage erhoben werden. Spätestens hier sollte man sich aber einen Anwalt nehmen.
6. Dürfen Firmen stapelweise Umsonstzeitungen und Flyer im Hausflur abstellen?
Werden Zeitungen oder Flyer im Hausflur abgeladen, kann der einzelne Mieter oder der Wohnungseigentümer nichts tun. Was im Treppenhaus passiert, ist ein Problem der Wohnungseigentumsgemeinschaft. Wenn aber nicht an jedem Briefkasten ein "Keine Werbung"-Hinweis klebt, kann nicht auf Unterlassung der Werbung geklagt werden. Nach einer Bundesgerichtshofsentscheidung lässt sich aber gerichtlich erzwingen, dass der Werber den Müll beseitigen oder für die Entsorgung zahlen muss.
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