: Was ist nach dem 3. 10.?
■ Wo Kündigungen und Mieterhöhungen zulässig sind
Was der Ost-Vermieter nach dem 3.Oktober darf und was nicht, darauf wies kürzlich der neuvereinigte Berliner Mieterverein hin. Dann sind Kündigungen mit dem Ziel, die Miete zu erhöhen, generell nicht zulässig. Bei sonstigen Kündigungen kommt es darauf an, ob der Mietvertrag vor oder nach dem 3.Oktober abgeschlossen wurde. Nur wenn er danach unterschrieben wurde, ist eine Kündigung wegen „besserer wirtschaftlicher Verwertbarkeit“ zulässig. Und: Das geht nur dann, wenn der Vermieter die Wohnung an einen Dritten verkauft. Auch nur für Mietabschlüsse nach dem 3.Oktober gilt die BRD-Regelung für Eigenbedarfskündigungen. Sie besagt, der Vermieter kann wegen Eigenbedarfs kündigen — d.h., wenn er oder ein naher Verwandter die Wohnung braucht —, er muß dies nur begründen. Das kann aber nur ein privater Vermieter, also keine GmbH und keine Aktiengesellschaft. Bei Mietverträgen, die vor dem 3.Oktober geschlossen wurden, muß der Vermieter bis Ende 1992 noch beweisen, daß es für ihn eine soziale Härte bedeutet, wenn er seinen Eigenbedarf nicht durchsetzen kann.
Ein weiterer Kündigungsgrund ist künftig für alle Mieter, wenn sie zwei Monate lang keine Miete bezahlt oder andere Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt haben. Dazu zählt, Untermieter ohne Genehmigung des Vermieters aufzunehmen, die Wohnung unter Wasser zu setzen oder nachts zu randalieren. Übrigens: Untermieter, die nach jetzigem DDR-Recht legal zur Untermiete wohnen, dürfen auch nach dem 3.Oktober wohnen bleiben. Für später abgeschlossene Untermietverträge gilt BRD-Recht, der Vermieter muß Untermiete und Wohnungstausch immer zustimmen, die ganze Wohnung darf man nicht untervermieten.
Der Mieter muß sich auf keinen Fall darauf einlassen, den Mietvertrag zu ändern, auch dann nicht, wenn das Haus verkauft wurde oder der Verwalter wechselte. Die Mietpreisbindung für bestehende Mietverhältnisse ist bis 31.12.1991 gültig, auch bei privaten Vermietern, allerdings bleibt sie sicher nicht auf dem derzeitigen niedrigen Niveau. Die Mieten können also nur vom Gesetzgeber erhöht werden. Ausnahme: Modernisierungen oder Instandsetzungen dürfen zusätzlich auf die Miete umgelegt werden. Weitere Ausnahme: Für neue, erstbezogene Wohnungen oder leere und umfassend renovierte Wohnungen können Marktmieten vereinbart werden.
taz lesen kann jede:r
Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 50.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen