: Warschauer Alleingang in Sachen Moral
Polen unterschreibt einseitige Zusatzerklärung zur Europäischen Grundrechtscharta. Experte: juristisch irrelevant
BRÜSSEL taz ■ Die Nachricht verbreitete sich in Brüssel mit Zeitverzögerung: Neben Großbritannien haben sich beim EU-Gipfel am vergangenen Wochenende auch Irland und Polen ein Hintertürchen offengehalten, um aus der Europäischen Grundrechtecharta aussteigen zu können. In einer „einseitigen Erklärung“ hält Polen zusätzlich fest: „Die Charta berührt in keiner Weise das Recht der Mitgliedstaaten, in den Bereichen der öffentlichen Sittlichkeit, des Familienrechts sowie des Schutzes der Menschenwürde und der Achtung der körperlichen und moralischen Unversehrtheit Recht zu setzen.“
Ein juristischer Experte im Europaparlament vermutet, dass der Passus lediglich eingefügt wurde, um den Kaczyńskis innenpolitische Munition mit auf den Heimweg zu geben. Rechtlich habe er keine Relevanz. „Die polnische Regierung hat ja die meisten Europaexperten entlassen. Es ist niemand mehr übrig, der das in einer solchen Verhandlungsnacht juristisch wasserdicht hätte machen können“, sagt der Mitarbeiter, der anonym bleiben möchte.
Neu sind solche Zusatzerklärungen nicht. Bei den Verhandlungen 1992 ließ Irland zu Protokoll geben, dass sein Abtreibungsrecht durch den Maastricht-Vertrag nicht berührt werde. Malta und Polen handelten für den Beitritt zur Union ähnliche Zusagen aus. Doch Irland ist wie Polen Mitglied der Europäischen Menschenrechtskonvention. Daraus leiten sich Mindestrechte für jeden Bürger ab. Gegen die rechtliche Ungleichbehandlung Homosexueller klagte ein Dubliner Universitätsdozent schon 1979. Seine Anwältin Mary Robinson – die spätere irische Staatspräsidentin und UN-Kommissarin für Menschenrechte – wandte sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Der entschied 1988, dass Irland seine Schwulengesetze ändern müsse. Es dauerte aber weitere fünf Jahre, bis sich das Parlament dazu durchrang.
Mit der Europäischen Union und der Grundrechtecharta hat das alles herzlich wenig zu tun. Die Charta verteidigt die Rechte der Bürger gegenüber Rechtsakten der EU und deren nationalen Ausführungsbestimmungen. Zuständig ist der Europäische Gerichtshof in Luxemburg. Da Ehe- und Familienrecht sowie Fragen der „öffentlichen Sittlichkeit“ nicht auf EU-Ebene geregelt werden, ist europäische Rechtsprechung hier nicht gefragt – mit oder ohne Grundrechtecharta. Relevant ist allerdings die europäische Antidiskriminierungsrichtlinie, die in allen Mitgliedsstaaten gilt. Sie schützt vor Diskriminierung im Arbeitsbereich – homosexuelle Lehrer in Polen können sich also auf sie berufen und vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg klagen.
Die EU ist nach wie vor in erster Linie ein Binnenmarkt. Aber die Auswirkungen des freien Marktes auf die Moral sind nicht zu unterschätzen. Als ein irisches Gericht 1992 ein vergewaltigtes 14-jähriges Mädchen nicht nach England zur Abtreibung reisen lassen wollte, drohte die EU-Kommission mit einem Vertragsverletzungsverfahren. Die Freiheit der jungen EU-Bürgerin, Dienstleistungen überall in der Union in Anspruch zu nehmen, sei eingeschränkt worden. So hat der freie Wettbewerb eben manchmal auch sein Gutes.
DANIELA WEINGÄRTNER