: Vorsorge wird abgezogen
Bundessozialgericht entscheidet: Lebensversicherung gilt als Vermögen und wird auf Arbeitslosenhilfe angerechnet
KASSEL ap ■ Wenn Arbeitslose für ihre Rente eine Lebensversicherung abgeschlossen haben, wird diese als Vermögen beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe mitberücksichtigt. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied gestern aber, dass unter Umständen Härtefallklauseln in Kraft treten. Den Richtern lag der Fall eines Raumausstatters vor, der zunächst selbstständig und später angestellt beschäftigt war. Er hatte für seine Rente eine Lebensversicherung abgeschlossen, die am 28. Februar 2001 einen Rückkaufwert von 53.327 Euro hatte. Das Arbeitsamt hatte dem Kläger die Arbeitslosenhilfe verweigert. Er argumentierte, die Verwertung der Kapitallebensversicherung stelle eine Härte und den wirtschaftlichen Ausverkauf dar. Die Bundessozialrichter gaben ihm Recht.
Anders verhält es sich bei 2002 und 2003 gestellten Anträgen auf Arbeitslosenhilfe. 2002 wurde die Verordnung so geändert, dass ein Freibetrag von 520 Euro pro Lebensjahr angespart werden konnte. Härtefallregelungen wurden gestrichen. 2003 wurde der Freibetrag auf 200 Euro pro Lebensjahr gekürzt. Mit In-Kraft-Treten von Hartz IV ab 1. Januar 2005 stehen Arbeitslosen 400 Euro Freibetrag zu, davon sollen höchstens 200 Euro für die Rente angespart werden.