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Volle Rundfunkgebühren auch bei obszönem Programm

Der Eindruck von Rundfunkteilnehmern, mit einem öbszönen und minderwertigen Programm beliefert zu werden, läßt keine Kürzung der Rundfunk- und Fernsehgebühren zu. Das hat das schleswig-holsteinische Verwaltungsgericht entschieden. Ein Teilnehmer hatte dem NDR mitgeteilt, er werde nur noch die Hälfte der Gebühren an die GEZ überweisen. Gegen einen Gebührenbescheid erhob er Klage. Das Programm sei derartig minderwertig, meinte der Mann, daß eine Minderung um 50 Prozent gerechtfertigt sei. Im Radio werde zuwenig deutsche Musik gespielt und im Fernsehen würden Filme gezeigt, in denen Fäkaliensprache gesprochen werde. Mit den „Schmutz- und Schundsendungen“ werde der NDR seinem Rundfunkauftrag nicht gerecht. Das Gericht erklärte, für die Gebührenerhebung komme es allein auf die Bereithaltung eines Empfangsgerätes an, und wies die Klage ab.

Foto: Peter Frischmuth/argus

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