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Archiv-Artikel

Verwahrung nach Haftentlassung

KARLSRUHE dpa ■ Eine nachträgliche Sicherungsverwahrung von gefährlichen Straftätern kann auch nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug verhängt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof gestern. Die Staatsanwaltschaft müsse aber ihren Antrag auf dauerhafte Unterbringung bereits vor dem Ablauf der Haftzeit stellen. Laut BGH wird so dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Rechnung getragen. Das Karlsruher Gericht verwies das Verfahren gegen einen bereits entlassenen Sexualstraftäter an das Landgericht Wiesbaden zurück und ordnete eine neue Entscheidung an. Das Landgericht hatte die Sicherungsverwahrung abgelehnt. Der Mann war 1997 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu sieben Jahren Haft verurteilt worden. Gegen Ende seiner Haftzeit beantragte die Staatsanwaltschaft die Verhängung nachträglicher Sicherungsverwahrung.