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■ TodesschüsseVerjährung erschwert

Karlsruhe (dpa) – Die Verantwortlichen der Todesschüsse an der ehemaligen deutsch-deutschen Grenze müssen selbst dann mit Bestrafung rechnen, wenn ihre Taten bereits Jahrzehnte zurückliegen und nach bundesdeutschem Recht verjährt sind. Das gilt nach einem gestern verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofes zumindest dann, wenn die Taten nach DDR- Recht bis Oktober 1990 nicht verjährt waren.

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