Verfassungsklagen gegen Euro-Veträge: „Grenze des Möglichen nicht erreicht“
Der Verfassungsrechtler Franz Mayer über Verfassungsklagen gegen ESM-Vertrag und Fiskalpakt: Er rechnet mit einem Einspruch beim Begleitgesetz zum ESM-Vertrag.
taz: Herr Mayer, kommenden Dienstag wird das Bundesverfassungsgericht über die Eilanträge zu ESM und Fiskalpakt verhandeln. Rechnen Sie damit, dass Karlsruhe den ESM stoppt?
Franz Mayer: Nein. Denn das Gericht hat 2011 den temporären Rettungsschirm EFSF akzeptiert. Und der ESM ist im Wesentlichen gleich konstruiert: Unter Druck stehende Eurostaaten bekommen zeitweise Stabilitätshilfen in Form von günstigen Krediten, wenn sie zugleich Sparpolitik und Wirtschaftsreformen versprechen. Entscheidend ist, dass der Bundestag für alle wesentlichen Schritte die Haushaltsverantwortung übernehmen muss. Und das ist im Wesentlichen gewährleistet.
Wie sieht es mit den Klagen gegen den Fiskalpakt aus?
Hier wird ja vor allem kritisiert, dass jeder Eurostaat eine Schuldenbremse in seine Verfassung schreiben muss. Diese dauerhafte Verpflichtung zu einer ausbalancierten Haushaltspolitik macht aber nur Sinn, wenn sie von einem Staat, der nicht mehr sparen will, nicht einfach wieder gekündigt werden kann. Der Fiskalpakt ist damit die logische Folge einer Währungspolitik, die auf Stabilität zielt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Verfassungsrichter dies als unzulässig ansehen werden. Die Verpflichtung des Euro auf Stabilität steht ja sogar in Artikel 88 des Grundgesetzes.
Sie rechnen also mit keinem Einspruch des Bundesverfassungsgerichts?
Doch, aber nicht bei der Zustimmung zu den Verträgen selbst, sondern beim Begleitgesetz zum ESM-Vertrag. Für die Übernahme der Haushaltsverantwortung sollen hier einfache Gesetze, Bundestagsbeschlüsse oder Beschlüsse des Haushaltsausschusses genügen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht gerade erst festgestellt, dass der eigentlich neben der EU stehende ESM-Vertrag wie eine EU-Angelegenheit zu behandeln ist. Seitdem bin ich mir zunehmend sicher, dass Karlsruhe in bestimmten Fällen der Weiterentwicklung des ESM ein Gesetz nach Artikel 23 des Grundgesetzes fordern wird.
,44, ist Rechtsprofessor für Europarecht in Bielefeld. Er beriet mehrfach den Bundestag in Verfahren mit EU-Bezug vor dem Verfassungsgericht.
Was ist der Unterschied?
Bei Gesetzen nach Artikel 23, dem Europa-Artikel des Grundgesetzes, muss auch der Bundesrat zustimmen. Und wenn es um grundlegende Fragen geht, ist sogar eine Zweidrittelmehrheit von Bundestag und Bundesrat erforderlich.
Um welche Art von Fragen geht es in den Begleitgesetzen?
Der Bundestag muss zum Beispiel zustimmen, wenn das Kapital des ESM erhöht wird und dadurch auch das Risiko steigt, das Deutschland übernimmt.
Könnte Karlsruhe auch sagen, ab wann die weitere EU-Integration durch eine Volksabstimmung legitimiert werden muss?
Darauf hoffen ja viele, ich sehe das aber nicht. Die Annahme, das Grundgesetz sei europapolitisch am Ende seiner Möglichkeiten und müsse bald per Volksabstimmung durch eine neue Verfassung ersetzt werden, halte ich für einen Holzweg – vor allem wenn dabei nur wenige Sätze geändert werden sollen. Falls das Grundgesetz nach Artikel 146 durch eine neue Verfassung ersetzt werden soll, muss dies eine wirklich neue Verfassung sein, bei der dann auch alles auf den Prüfstand gestellt werden könnte. Das will im Moment aber niemand.
Wenn es aber verfassungsrechtlich erforderlich ist?
Das ist es nicht. Denn das Grundgesetz ist europafreundlich und lässt Hoheitsübertragungen auf eine demokratische und soziale EU durchaus zu. Hier ist die Grenze des Möglichen noch nicht erreicht. Wenn die Politik nun die Bürger in die Mitverantwortung nehmen will, dann kann sie dies tun und Volksentscheide einführen. Das ist dann aber eine politische und keine rechtliche Frage. Das Verfassungsgericht sollte hier seine Grenzen erkennen.
Sollte das Verfassungsgericht nicht aber wenigstens die Leitplanken der künftigen EU-Integration definieren?
Nein, nicht einfach so, quasi auf Vorrat. Gerichte sollten ja grundsätzlich nicht mehr entscheiden, als sie gefragt werden. Und auch hier wären die Richter gut beraten, wenn sie jeweils nur die konkret vorgelegte Frage entscheiden. Die politischen und ökonomischen Rahmenbedingungen ändern sich derzeit so schnell, dass nicht ständig Zäune errichtet werden sollten, die sich eh nicht halten lassen. Und der Weg Deutschlands in der europäischen Integration sollte nicht vom Bundesverfassungsgericht vorgegeben werden. Das überfordert das Gericht. Diese Fragen müssen im politischen Raum entschieden werden. Auch wenn es bequemer ist, die Verantwortung mit dem Ruf nach dem Verfassungsgericht oder nach dem Volksentscheid abzugeben.
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