Verbindungsdaten als Fahndungsinstrument: Abfrage kein Wundermittel
Die Untersuchung der Verbindungsdaten hat sich zur Standardmaßnahme entwickelt, weil sie besonders kostengünstig ist. Anträge werden bei Gericht unzureichend geprüft.
FREIBURG taz Warum die Polizei immer häufiger auf Verbindungsdaten zugriff, kann das Max-Planck-Gutachten nur vermuten. Zum einen werde die Kommunikation per Telefon im Alltag immer wichtiger, zum anderen würden die Polizisten erst langsam auf diesen kostengünstigen Ermittlungsansatz aufmerksam. Vermutlich rührt ein Teil des Anstiegs - wie beim Abhören von Telefonen - aber auch daher, dass viele Verdächtige heute ihre Mobiltelefone ständig wechseln und deshalb immer wieder neue Beschlüsse zur Überwachung notwendig sind.
Laut Gesetz können die Ermittler die Verbindungsdaten auswerten, wenn es um die Aufklärung erheblicher Straftaten geht oder um Taten, die mittels Telefon begangen wurden. In der Praxis ging es am häufigsten um Betrug (rund 30 Prozent der Fälle), Mord, Raub und Drogendelikte (jeweils rund 10 Prozent). Die Kriminologen ziehen den Schluss, dass es sich heute um eine Maßnahme handelt, die auf der ganzen Breite der Kriminalität angewandt wird.
Die Datenabfrage ist aber kein Wundermittel. In 65 Prozent der Fälle bringt sie die Ermittlungen nicht weiter. Diese werden dann oft später auch eingestellt. In immerhin 18 Prozent der Fälle wurde die Maßnahme von den Fahndern als erfolgreich und in 17 Prozent als bedingt erfolgreich eingeschätzt. Angesichts des geringen Aufwands greifen die Ermittler deshalb immer wieder gerne darauf zurück.
Die Maßnahme durfte auch bisher nur durch einen Richter angeordnet werden. Wieder einmal stellte das MPI allerdings fest, dass der Richtervorbehalt seine Funktion "nicht ausreichend" erfüllt. Die Richter unterschrieben oft nur den von der Staatsanwaltschaft eingereichten Antrag. Wie gründlich dieser geprüft wurde, sei nicht ersichtlich. Auch die Benachrichtigung der Betroffenen werde zu häufig unterlassen. CHRISTIAN RATH
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