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Verbindlicher Mietspiegel

Der Berliner Mietspiegel ist „im Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung“ heranzuziehen, um die Höhe der ortsüblichen Miete festzustellen. Zu dieser Auffassung gelangte, wie jetzt bekannt wurde, die 62. Zivilkammer des Landgerichts Berlin in einer ersten Grundsatzentscheidung vom 19.12. 1988 (AZ: 62 S 330/88). Die Kammer geht davon aus, daß der Mietspiegel für die weitaus überwiegende Zahl aller betroffenen Mietverhältnisse die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergebe.

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