■ Urteil: Schecks per Post
Sie erhalten öfter Schecks per Post? Haben Sie sich schon mal gefragt, ob die nicht jeder andere – zum Beispiel ein Postdieb – auch einlösen kann? Er kann – wenn es sich nicht um einen Orderscheck handelt, den nur der Empfänger persönlich einlösen darf. Den Absender eines Schecks trifft keine Schuld, wenn das Zahlungsmittel im Postverkehr gestohlen wird – auch dann nicht, wenn die Summe mehr als 300.000 Mark beträgt und in einem normalen Brief verschickt wurde. Das hat jüngst der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden (Az.: XI ZR 254/97). Natürlich sollte man keine Fensterumschläge benutzen, die den Scheck nach außen sichtbar werden lassen. Es könne dem Absender jedoch nicht zugemutet werden, immer Einschreiben zu bezahlen oder sich stets telefonisch zu erkundigen, ob die Sendung beim Empfänger eingetroffen ist. Auch seien Postdiebstähle nach Angaben der Post AG durchaus nicht an der Tagesordnung. Im vorliegenden Fall hatte der Scheck in Höhe von 306.000 Mark seinen Empfänger nicht erreicht, sondern war von einem Unbekannten auf einem am selben Tag eröffneten Konto eingelöst worden. Die Bank wurde zum Schadenersatz wegen grob fahrlässigen Handelns verpflichtet, was allerdings vor dem BGH nicht mehr streitig war. Die Bank hatte den Schaden jedoch nicht allein tragen wollen und meinte, der Absender des Schecks hätte mehr Sorgfalt walten lassen müssen. Das verneinten die Richter. alo
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