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■ ArbeitnehmerUrteil zur Haftung

Karlsruhe (dpa) – Arbeitnehmer können künftig nur noch teilweise für im Betrieb verursachte Schäden vom Arbeitgeber zur Kasse gebeten werden. Vollständig haften sie nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies ergibt sich aus einem Beschluß des Gemeinsamen Senates der obersten Bundesgerichte vom Dezember 1993. Er schloß sich damit einem Urteil des BAG vom Juni 1992 an. Die Haftungsbeschränkung wurde unter anderem damit begründet, daß der Arbeitgeber einerseits die Erfolge des „betrieblichen Geschehens“ für sich in Anspruch nehme und deshalb andererseits auch für die damit verbundenen Risiken haften müsse.

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