Urteil zu Kirchenaustritten: Wer glaubt, muss zahlen

Wer zum Steuernsparen aus der Kirche austritt, gehört nicht mehr zur Religionsgemeinschaft. So urteilt das Bundesverwaltungsgericht.

Kirchenaustritt zum Steuernsparen: Nur wer zahlt, darf auch mitglauben. Bild: dpa

LEIPZIG taz | Wer in der katholischen Kirche sein will, muss auch Kirchensteuer bezahlen. Das hat am Mittwoch das Bundesverwaltungsgericht geurteilt. Ein Teilaustritt, um Steuern zu sparen, ist danach nicht möglich.

Hartmut Zapp, Professor für Kirchenrecht im Ruhestand, hatte 2007 in seinem Wohnort Staufen im Breisgau den Austritt aus der Kirche als „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ erklärt und seither keine Kirchensteuer mehr bezahlt. Das Standesamt akzeptierte den Austritt, Zapp bezeichnete sich weiterhin als gläubiges Mitglied der Kirche.

Gegen die Entscheidung des Standesamtes klagte das Erzbistum Freiburg. Das Bundesverwaltungsgericht gab ihm nun Recht. Ein „isolierter Austritt“ aus der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts sei nicht möglich, wenn man zugleich in der Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft verbleiben wolle. Eine Mitgliedschaft sei aber mit staatlichen Rechtsfolgen wie der Kirchensteuer verbunden, so die Richter.

Zapp sah einen juristischen Widerspruch im katholischen Kirchenrecht. 2006 wurde vom Päpstlichen Rat für Gesetzestexte ein Schreiben mit Zustimmung von Papst Benedikt veröffentlicht. Danach reicht es nicht aus, wenn ein Gläubiger vor einer weltlichen Instanz seinen Austritt erklärt. Er muss auch innerlich vom Glauben abfallen und dies vor einem Bischof oder Priester kundtun. Zapp argumentierte, danach dürfe auch ein Austritt vor staatlicher Stelle nicht mehr als Abfall von der Kirche gewertet werden.

Das Bistum ist zufrieden

„Deutschland ist das einzige Land der Welt, in dem ein katholischer Christ sanktioniert wird, wenn er nicht bezahlt“, kritisierte der Kirchenrechtler der Universität Münster, Thomas Schüller, das Urteil. Das Erzbistum Freiburg zeigte sich hingegen zufrieden. Das Urteil sichere „die Rechtsklarheit und Steuergerechtigkeit“.

Dem Urteil ging ein umstrittenes Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Thema Kirchenaustritt voraus, das am 24. September diesen Jahres in Kraft trat. Darin erklärt das oberste Gremium der deutschen Katholiken, Menschen, die aus der Kirche ausgetreten sind, „zu einem Gespräch im Blick auf ihre volle Wiedereingliederung in die kirchliche Gemeinschaft“ einzuladen.

Oder einfacher: Der Priester versendet künftig Briefe mit einer Gesprächseinladung zur Rechtfertigung über den Kirchenaustritt. Außerdem wird das Ex-Mitglied über die kirchlichen Rechtskonsequenzen belehrt, die „identisch mit einer Exkommunikation sind“, so Schüller, auch wenn von dem Wort „Exkommunikation“ an sich keine Rede mehr sei. Das bedeutet etwa, das ein Ausgetretener die Sakramente der Buße und Firmung nicht mehr empfangen kann. Sollte der Ex-Katholik in kirchlichem Dienst stehen, zieht das die entsprechenden dienstrechtlichen Folgen nach sich.

Das Bündnis „Wir sind Kirche“ bezeichnet das als „pay and pray“-Politik und „ein völlig falsches Signal zum falschen Zeitpunkt. Anstatt den Ursachen für die hohen Kirchenaustrittszahlen auf den Grund zu gehen“, stelle dies eine „Drohbotschaft“ der Bischöfe an das Kirchenvolk dar.

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