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Unterhaltsbeitrag der Eltern nicht auf Arbeitslosenhilfe anrechenbar

Unterhaltsbeitrag der Eltern nicht auf Arbeitslosenhilfe

anrechenbar

Das Arbeitsamt kann arbeitslose Akademiker, die wegen ihrer Qualifikation in keine zumutbare Arbeitsstelle vermittelt werden können, bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe nicht auf Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern verweisen. Das entschied das Sozialgericht Berlin (Az.: S 56 Ar 2319/87).

Eine Diplompädagogin, die seit Juli 1986 arbeitslos war, hatte auf Arbeitslosenhilfe ohne Anrechnung eines Unterhaltsbeitrages ihres Vaters geklagt. Das Arbeitsamt hatte Unterhaltsansprüche gegen den Vater der Frau bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe berücksichtigt. Sie habe sich jedoch geweigert, ihren Vater auf Unterhaltsleistung zu verklagen.

Das Sozialgericht verwies darauf, daß der nach bürgerlichem Recht gegebene Unterhaltsanspruch nicht vorliege. Der Vater könne darauf bestehen, daß seine Tochter auch unterhalb ihrer Qualifikation als Akademikerin, beispielsweise als Verkäuferin, arbeiten könne. Aufgrund der Zumutbarkeitsanordnung könne das Arbeitsamt Arbeitslose jedoch nicht auf eine Tätigkeit minderer Qualifikation verweisen. Bei der Anrechnung von Unterhaltsansprüchen von arbeitslosen Volljährigen nimmt das Arbeitsamt laut Gericht daher „im Ergebnis ein Recht in Anspruch, das nur den Eltern zusteht“.

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