■ URTEIL: Urlaubsanspruch für Teilzeitkräfte
Kassel (ap) — In einem Modellprozeß hat das Bundesarbeitsgericht in Kassel am Dienstag entschieden, daß auch Teilzeitkräfte grundsätzlich einen Urlaubsanspruch haben. Er erlischt jedoch am Jahresende, wenn er nicht ausdrücklich auf das folgende Jahr übertragen wird. Ein fehlendes Angebot des Arbeitgebers auf Urlaubsgewährung berechtigt die Arbeitnehmer nicht, ihren Urlaub noch im nächsten Jahr zu verlangen. Das Bundesarbeitsgericht wies in letzter Instanz die Klage eines Studenten aus Köln ab, der von 1986 bis 1989 als Teilzeitkraft in einem Einzelhandelsgeschäft tätig war und dort immer auf Abruf gearbeitet hat. Der Student nahm niemals Urlaub in Anspruch. Im Jahre 1990 verlangte der Mann dann nach seinem Ausscheiden als Schadenersatz eine Urlaubsabgeltung für das Jahr 1989. (Az.: 9 AZR 57/91)
40.000 mal Danke!
40.000 Menschen beteiligen sich bei taz zahl ich – weil unabhängiger, kritischer Journalismus in diesen Zeiten gebraucht wird. Weil es die taz braucht. Dafür möchten wir uns herzlich bedanken! Ihre Solidarität sorgt dafür, dass taz.de für alle frei zugänglich bleibt. Denn wir verstehen Journalismus nicht nur als Ware, sondern als öffentliches Gut. Was uns besonders macht? Sie, unsere Leser*innen. Sie wissen: Zahlen muss niemand, aber guter Journalismus hat seinen Preis. Und immer mehr machen mit und entscheiden sich für eine freiwillige Unterstützung der taz! Dieser Schub trägt uns gemeinsam in die Zukunft. Wir suchen auch weiterhin Unterstützung: suchen wir auch weiterhin Ihre Unterstützung. Setzen auch Sie jetzt ein Zeichen für kritischen Journalismus – schon mit 5 Euro im Monat! Jetzt unterstützen