URTEIL ZU HARTZ IV : Freibeträge wie bei Arbeitslohn
KASSEL | Das Bundessozialgericht hat die Rechte von erwerbstätigen Hartz-IV-Empfängern gestärkt. Wie die Kasseler Richter am Mittwoch entschieden, zählt Kurzarbeitergeld wie Arbeitseinkommen und darf deshalb nicht in voller Höhe auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Es seien dieselben Abzüge wie beim Arbeitslohn zu berücksichtigen (Az.: B 14 AS 18/11 R). Die bei Hartz IV geltenden Freibeträge für Erwerbstätige sollen ein Anreiz für Aufnahme und Aufrechterhaltung eines Jobs sein, erklärte der Senat. (dapd)