Sylvia SonnemannDer Miethai: Untervermieten wieder erlaubt
Viele Vermieter, auch Genossenschaften und die großen Wohnungskonzerne, reagieren auf die Bitte um Untermieterlaubnis mit einem „Ja, aber“. Trend ist, für die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis Geld zu verlangen: einen Untermietzuschlag. Bisher waren Untermietzuschläge eher die Ausnahme.
Im Gesetz ist geregelt, dass ein Mieter, der nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse daran hat, einen Teil seiner Wohnung einem Dritten zu überlassen, einen Anspruch auf Erlaubniserteilung hat (§ 553 Abs. 1 BGB). Nur für den Fall, dass dem Vermieter diese Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten sei, kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter einen Untermietzuschlag zahlt (§ 553 Abs. 2 BGB). Das klingt nicht nur nach einer Ausnahme von der Regel, es ist auch lange so von der Gerichten ausgelegt worden. Einige Amtsgerichte sahen das aber anders und haben Zuschläge befürwortet.
Jetzt hat das Amtsgericht Hamburg Mitte den alten Grundsatz wieder gerade gerückt (48 C 28/17). Und es ist damit am 21. März dieses Jahres vom Landgericht Hamburg bestätigt worden (311 S 84/17). Die betroffene Mieterin hatte nach Auszug ihres Lebensgefährten, der nicht mit im Mietvertrag stand, aber nach Kenntnis der Vermieterin mit eingezogen war, um eine Untermieterlaubnis gebeten. Die Vermieterin, eine Genossenschaft, forderte einen Zuschlag.
Das Amtsgericht bestätigte, dass eine Untermieterlaubnis ohne eine Erhöhung der Miete erteilt werden muss. Das Interesse der Mieterin, die Miete weiterhin zu teilen, sei stärker zu bewerten als die Sorge vor stärkerer Abnutzung. Da die Mieterin die Wohnung mit Kenntnis der Vermieterin bereits vorher zu zweit bewohnt hat und mit der Untermiete keinen Gewinn erzielt, entsteht demnach keine Erweiterung des vertraglichen Gebrauchs. Der Zweck der Genossenschaft, günstigen Wohnraum anzubieten, ist auch nicht gefährdet: Die Hauptmieterin ist Genossin.
Sylvia Sonnemann ist Juristin beim Verein Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, Hamburg, ☎040/431 39 40, www.mhmhamburg.de
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