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Studium ist keine Arbeit

Kassel (ap) - Das Bundessozialgericht in Kassel hat in einem Musterprozeß bestätigt, daß Arbeitslose nur dann Arbeitslosengeld beanspruchen können, wenn sie in den letzten drei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit insgesamt mindestens 360 Tage arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren. Für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe reicht dagegen eine Beschäftigung von 150 Tagen im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitslosigkeit aus. Ein Studium oder der Besuch einer Fachhochschule sowie ein arbeitslosenversicherungsfreies Berufspraktikum als Student werden auf die nötige Versicherungszeit nicht angerechnet.

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