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Streiks für andere Branchen unzulässig

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts in Kassel hat am Dienstag entschieden, daß Solidaritätsstreiks zugunsten der Arbeiter und Angestellten in anderen Branchen regelmäßig unzulässig sind. Die Arbeitgeber dürfen deswegen die Teilnehmer an den Sympathiestreiks abmahnen und die Ermahnungen auch in die Personalakten der betreffenden Arbeitnehmer aufnehmen (Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht 1 AZR 219/86).

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