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Strafbefehl: Einspruch leichter

KARSRUHE dpa ■ Das Bundesverfassungsgericht hat die Formvorschriften für den Einspruch gegen einen Strafbefehl gelockert. Nach einem gestern veröffentlichten Beschluss genügt zur Wahrung der Einspruchsfrist das rechtzeitige Absenden eines Computerfaxes ohne Unterschrift, wenn der Autor feststeht und es sich offensichtlich nicht nur um einen Entwurf handelt. Das Gericht hält ein allzu strenges Bestehen auf einen schriftlichen und eigenhändig unterschriebenen Einspruch für unvereinbar mit dem im Grundgesetz garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör. Denn der Einspruch diene der Absicherung, um dem Betroffenen den Weg zu einem wirksamen Rechtsschutz zu eröffnen. (Az: 2 BvR 2168/00)

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