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Steuerentlastungen

■ Entwurf des Bundesfinanzministeriums im Überblick

Bonn. Der Entwurf des Bonner Finanzministeriums für Steuer-Gesetzesänderungen sieht steuerliche Entlastungen für die ostdeutschen Bundesländer vor.

Im Einzelnen sieht es vor:

1. Ein Steuerfreibetrag von jährlich 600 Mark für ledige (1.200 für verheiratete) Lohn- und Einkommensteuerzahler soll bis 1994 Nachteile im Lebensstandard vermindern und dazu beitragen, daß die ostdeutschen Bürger nicht in den Westen abwandern. Da das Steueränderungsgesetz frühestens zum 1.Juli diesen Jahres in Kraft treten kann, wird der Freibetrag in der zweiten Hälfte dieses Jahres bei jeder Lohnzahlung so berücksichtigt, daß der volle Jahresbetrag erreicht wird.

2. Wohneigentum: Der höchstzulässige Abzugsbetrag von acht Jahre lang je 16.500 (bisher 15.000) Mark gilt für Bau, Kauf, Ausbau und Erweiterung von selbstgenutztem Wohneigentum seit dem 1.Januar 1990.

3. Sonderabschreibungen: 50 Prozent der Investitionskosten können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung (1991 bis 1994) beweglicher und unbeweglicher Anlagegüter in den folgenden vier Jahren in Anspruch genommen werden.

4. Von der Vermögenssteuer befreit sind in Ostdeutschland ansässige Privatbürger und Firmen, die dort ihre Geschäftsleitung haben. Die Befreiung gilt auch für ihr Vermögen, das sie im Ausland oder in Westdeutschland haben. Westdeutsche brauchen in der Ex-DDR Grundbesitz, Mineralgewinnungsrechte und nicht börsennotierte Anlagen nicht zu versteuern.

5. Gewerbesteuer: Die Gewerbekapitalsteuer entfällt für Unternehmen mit Geschäftsleitung in Ostdeutschland und für deren Betriebsstätten „im übrigen Bundesgebiet“. Von dieser Steuer befreit sind auch Betriebsstätten von Westdeutschen in der Ex-DDR. dpa

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