■ Am Rande: Sperrzeit für Stütze bei Auflösungsvertrag
Kassel (AP) – Wer mit seinem Arbeitgeber einen Auflösungsvertrag schließt, um dann Arbeitslosengeld zu kassieren, muß mit einer zeitweiligen Sperre des Arbeitsamtes rechnen. Das gelte dann, wenn nach Auskunft des Arbeitgebers überhaupt nicht feststeht, ob der Arbeitnehmer entlassen worden wäre und er sich lediglich eine Abfindung sichern wollte, entschied das Bundessozialgericht in einem jetzt bekanntgewordenen Urteil. (Aktenzeichen: 7 RAr 22/96)
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